6 6. November 2020 E. 2.3.). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Beispiele würden sich jedoch eben gerade nicht auf frühere, dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Vermögensdelikte beziehen, sondern seien davon unabhängig und die strafrechtliche Relevanz der angegebenen Beispiele höchst fraglich. Betreffend die angebliche Drohung gegenüber T.________ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Frau T.________ mit besagtem Schreiben nicht habe bedrohen wollen und nicht bedroht habe.