So zitiere die Staatsanwaltschaft die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung angenommen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass jemand bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhielte es sich insbesondere, wenn eine Person bei früheren Vermögensstraftaten beispielsweise eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt habe (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_54812020 vom