Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde werde zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr angemerkt, dass aus der Replik [recte: delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft] selbst hervorgehe, dass dieser nicht erfüllt sei. So zitiere die Staatsanwaltschaft die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung angenommen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass jemand bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.