tion mit Personen Gewalt anwenden. Das Erfordernis der erheblichen Sicherheitsgefährdung sei damit ebenfalls gegeben. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde werde zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr angemerkt, dass aus der Replik [recte: delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft] selbst hervorgehe, dass dieser nicht erfüllt sei.