, bei welcher der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung gewohnt hatte, habe zurückgeschickt werden müssen. In diesem Brief habe der Beschwerdeführer T.________ als falsche Ratte bezeichnet und sie aufgefordert, einen TV hervorzurücken, ansonsten werde er Anzeige erstatten und er habe damit gedroht: «Oder kash au U.________ kennelerne kei problem.