Beim Beschwerdeführer bestehe unter diesen Umständen die grosse Gefahr, dass er bei einer Freilassung erneut Einbruch- und Einschleichdiebstähle, auch in bewohnte Gebäude, begehen werde. Zum Vortatenerfordernis und zur ungünstigen Rückfallprognose werde zudem auf die Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 26. November 2021 und auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 27. Januar 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer begehe immer wieder versuchte und vollendete Einbruch- und Einschleichdiebstähle in Wohnungen, Hotels und Institutionen, welche begleitetes und betreutes Wohnen anböten.