Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren ein unstetes Leben geführt, oft kein festes Domizil gehabt und werde von den Sozialdiensten unterstützt. Obwohl der Beschwerdeführer im Herbst 2021 über eine feste Unterkunft verfüge und um das hängige Verfahren gewusst habe, mehrfach einvernommen worden sei und sich zudem während etwas mehr