Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und es werde ihm nun erneut eine grosse Zahl von Einbruch- und Einschleichdiebstählen vorgeworfen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich teilweise geständig sei. Das Vortatenerfordernis sei unter diesen Umständen klar gegeben. Auch die ungünstige Rückfallprognose müsse klar bejaht werden. Dem Beschwerdeführer werde eine grosse Zahl von Einbruch- und Einschleichdiebstählen über einen Zeitraum von fast drei Jahren vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren ein unstetes Leben geführt, oft kein festes Domizil gehabt und werde von den Sozialdiensten unterstützt.