Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer delegierten Eingabe hiergegen geltend, zunächst sei festzuhalten, dass in der Beschwerde das für ein Vorliegen der Wiederholungsgefahr notwendige Vortatenerfordernis und die ungünstige Rückfallprognose nicht bestritten würden. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und es werde ihm nun erneut eine grosse Zahl von Einbruch- und Einschleichdiebstählen vorgeworfen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich teilweise geständig sei.