Die Schwelle der notwendigen Schwere der gestützt auf die Rückfallprognose der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu befürchtenden Straftaten werde nicht überschritten, weshalb die Anforderungen an den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt seien. Damit seien auch die Voraussetzungen für die Anordnung resp. Fortführung der Untersuchungshaft nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.