Sollte die Wiederholungsgefahr vom angerufenen Gericht also nicht bereits grundsätzlich mit Blick auf die vorgeworfenen Tatbestände verneint werden, dann sei zusammenfassend noch einmal festzuhalten, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles zeigten, dass vorliegend keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter ernsthaft zu befürchten sei. Die Schwelle der notwendigen Schwere der gestützt auf die Rückfallprognose der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu befürchtenden Straftaten werde nicht überschritten, weshalb die Anforderungen an den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt seien.