Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits Werkzeuge bei sich getragen habe oder im Besitz eines Baseballschlägers oder dergleichen gewesen sein sollte, sei zu betonen, dass er bisher keine Konfrontationen oder Auseinandersetzungen eingegangen sei. Die ihm zur Last gelegten Taten bezögen in keiner Weise ein Verhalten ein, das Gewalt gegen Personen miteinschliesse. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auf die abstrakte Konstruktion einer hypothetischen Gefahr. Dies könne jedoch nicht genügen, um den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.