5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, es werde ihm (zu Unrecht) unterstellt, es müsse damit gerechnet werden, dass er in Zukunft Gewalt anwenden könnte. Dieser Darstellung sei nicht nur klar zu widersprechen, überdies entbehre sie jeglicher ernsthaften Grundlage in den Akten. Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits Werkzeuge bei sich getragen habe oder im Besitz eines Baseballschlägers oder dergleichen gewesen sein sollte, sei zu betonen, dass er bisher keine Konfrontationen oder Auseinandersetzungen eingegangen sei.