Wie die Staatsanwaltschaft zurecht bemerkt, wird dem Beschuldigten eine sehr hohe Anzahl an Vermögensdelikten vorgeworfen, dies bei vorhandenen einschlägigen Vorstrafen. Der Beschuldigte ist angeblich nicht nur in Keller eingeschlichen, sondern auch in Gebäude eingedrungen, in welchen betagte und besonders schutzbedürftige Menschen leben. Hierbei muss von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter ausgegangen werden. Der Beschuldigte führte bei seiner Anhaltung in S.________ (Ort) eine verbotene Waffe bei sich und ist bereits vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz.