Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf eine Vielzahl von Delikten geständig; es kann diesbezüglich auf die Einvernahmen vom 27. August 2020, die beiden Einvernahmen vom 25. November 2021 sowie die Einvernahme vom 6. Januar 2022 verwiesen werden. Seinen Einvernahmen stehen regelmässig erkennbar unter der von ihm nicht bestrittenen Hypothese, dass er seine Sozialhilfe mittels Diebstählen aufbessert, weshalb er diese regelmässig unumwunden und zuweilen auch ohne erdrückende Beweislage zugibt (vgl. zur Aufbesserung der Sozialhilfe etwa seine Einvernahme bei der Kantonspolizei BL vom 23. Juli 2020 S. 3 Z. 21 ff.).