_ getätigt. Die beiden wurden schliesslich am Morgen des 25.11.2021 angehalten und es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung an der Q.________ (Strasse) in R.________ (Ort), in welcher der Beschuldigte aktuell lebt, wurden in Schlafzimmer, Gang, Küche, Keller eine grosse Menge von Gegenständen, darunter mehrere Mobiltelefone, mehrere Spielkonsolen sowie ein roter Fussball (Ass. Nr. 432) sichergestellt. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.