Am 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 9. Februar 2022 abwies (ARR 22 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.