Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 84 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 9. Februar 2022 (ARR 22 7) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Am 1. Dezember 2021 ordnete das Regionale Zwangs- massnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis am 24. Fe- bruar 2022 an (ARR 21 97). Am 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 9. Februar 2022 abwies (ARR 22 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 18. Februar 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2022 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. März 2022. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus dem Haftantrag vom 26. November 2021 ergibt sich der folgende – im Wesent- lichen nicht bestrittene – Sachverhalt: Gegen den Beschuldigten ist seit Juli 2019 eine Untersuchung hängig wegen insbesondere mehrfa- chem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in Geschäftsgebäude, Schulhäuser, Insti- tutionen und Wohnungen. [Ergänzung durch die Kammer: Dem Beschwerdeführer wird eine grosse Anzahl an Delikten vorgeworfen. Den Akten sind 102 Rapporte (meis- tens pro Lebenssachverhalt ein Rapport) der Kantonspolizei Bern für die Jahre 2019 bis 2021 zu entnehmen, dazu kommen 13 Rapporte aus dem Kanton Basel- Landschaft.] Der Beschuldigte wurde mehrfach durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft ein- vernommen, es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Gegenstände sichergestellt. Zudem wurden der Polizei auch Gegenstände gemeldet, welche der Beschuldigte bei jemandem zurückgelassen habe, wobei Ermittlungen ergaben, dass es sich hierbei teilweise um Deliktsgut han- delte. Nachdem die letzten Ermittlungsberichte gegen den Beschuldigten im Sommer 2021 vorlagen, darunter ein Ermittlungsbericht vom 06.07.2021, der auch den Partner des Beschuldigten, D.________, betraf, wurde der Beschuldigte auf 14.09.2021 zur Einvernahme vorgeladen. Aufgrund eines Arztzeugnisses musste der Termin jedoch abgesagt und der Beschuldigte erneut auf 25.11.2021 vorgeladen werden. 2 Der Beschuldigte war und ist zu einem grossen Teil geständig. Der Beschuldigte gab u.a. zu, neben Geschäftsräumlichkeiten und Schulhäusern sich auch Zutritt in zwei Hotels (E.________, F.________ (Ort), Fasz. 4.11, G.________, H.________ (Ort), Fasz. 8.8), in Institutionen, die begleitetes und be- treutes Wohnen anbieten (I.________, F.________(Ort), Fasz. 4.12, J.________, Fask. 4.9, K.________, Fasz. 4.56) und Wohnungen (zN L.________, Fasz. 4.5, zN M.________ und N.________, Fasz. 4.24, und zN O.________ und P.________, Fasz. 4.52) verschafft zu haben. Seit Mitte September 2021 kam es in unmittelbarer Umgebung des aktuellen Wohnortes des Be- schuldigten zu Einbruch. und Einschleichdiebstählen. Am 02.10.2021 wurde die Kantonspolizei Bern zudem durch einen Geschädigten kontaktiert, der angab, auf privaten Webcamaufnahmen zwei Per- sonen gesichtet zu haben, welche um das Domizil des Geschädigten herumgelaufen seien. Die Täterschaft habe Türfallen betätigt, um sich so Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Einige Zeit später seien die gleichen Personen erneut auf den Videos sichtbar. Dieses Mal habe einer der beiden zwei Tragtaschen und einen Transportwagen mit sich geführt. Auf den Aufnahmen konnten A.________ und D.________ identifiziert werden. Am 09.10.2021 kontaktierte der oben erwähnte Geschädigte er- neut die Polizei und gab an, dass erneut eine Person bei ihm ums Haus geschlichen sei. Auf der Vi- deoaufnahme ist ersichtlich, dass sich eine Person zum Hauseingang begab und erfolglos eine Tür- klinke betätigte. Zudem habe die Person einen Fussball entwendet. In der Folge wurden weitere Er- mittlungen gegen den Beschuldigten und D.________ getätigt. Die beiden wurden schliesslich am Morgen des 25.11.2021 angehalten und es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung an der Q.________ (Strasse) in R.________ (Ort), in welcher der Beschuldigte aktuell lebt, wurden in Schlafzimmer, Gang, Küche, Keller eine grosse Menge von Ge- genständen, darunter mehrere Mobiltelefone, mehrere Spielkonsolen sowie ein roter Fussball (Ass. Nr. 432) sichergestellt. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Bege- hung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf eine Vielzahl von Delikten geständig; es kann diesbezüglich auf die Einvernahmen vom 27. August 2020, die beiden Ein- vernahmen vom 25. November 2021 sowie die Einvernahme vom 6. Januar 2022 verwiesen werden. Seinen Einvernahmen stehen regelmässig erkennbar unter der von ihm nicht bestrittenen Hypothese, dass er seine Sozialhilfe mittels Diebstählen aufbessert, weshalb er diese regelmässig unumwunden und zuweilen auch ohne erdrückende Beweislage zugibt (vgl. zur Aufbesserung der Sozialhilfe etwa seine Einvernahme bei der Kantonspolizei BL vom 23. Juli 2020 S. 3 Z. 21 ff.). Zuletzt sagte er anlässlich seiner Hafteröffnung vom 25. November 2021 aus, er habe sich in letzter Zeit «zämegno» und darum nicht so viel gemacht. Er sei zu gewissen Dingen, welche jetzt neu «fürecho» seien, schon befragt worden, habe diese da- mals aber noch abgestritten (S. 4 Z. 32 ff.). Es ist mithin auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht besteht, seit Juli 2019 mehrfach Einschleich- und Einbruchdiebstähle sowie weitere Delikte begangen zu haben. 5. 3 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz hat Kollusionsgefahr unwidersprochen verneint und alsdann Wiederholungsgefahr angenommen. Dem angefochtenen Entscheid ist zur Wiederholungsgefahr zu ent- nehmen was folgt: Wie die Staatsanwaltschaft zurecht bemerkt, wird dem Beschuldigten eine sehr hohe Anzahl an Ver- mögensdelikten vorgeworfen, dies bei vorhandenen einschlägigen Vorstrafen. Der Beschuldigte ist angeblich nicht nur in Keller eingeschlichen, sondern auch in Gebäude eingedrungen, in welchen be- tagte und besonders schutzbedürftige Menschen leben. Hierbei muss von einer erheblichen Gefähr- dung der Sicherheit Dritter ausgegangen werden. Der Beschuldigte führte bei seiner Anhaltung in S.________ (Ort) eine verbotene Waffe bei sich und ist bereits vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Der Blick auf sein Vorstrafenregister und die nunmehr ihm vorgeworfenen zahlrei- chen Taten zeigen eine deutliche Zunahme der Intensität seines deliktischen Willens. Der Beschuldig- te ist nicht mehr bloss ein Gelegenheitsdieb. Den von ihm verübten Taten ging eine Planung und Vor- bereitung voraus, zumal er unterwegs mit Handschuhen und Einbruchswerkzeug ertappt wurde. Dass er sich, wie von der Verteidigung vorgebracht, bis anhin bei Konfrontation davongemacht hat, ändert nichts an der Annahme, dass er in einer ausweglosen Situation bereit wäre, Gewalt anzuwenden. Hinzu kommt, dass er nach eigenen Angaben auch unter Drogen stand, als er die Taten verübte, was sich ebenfalls enthemmend auswirken kann. Dem Beschuldigten muss nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose ausgestellt werden. Zwar scheint er in der bisherigen Untersuchungshaft seine Taten zu reflektieren und sich seiner schwieri- gen Situation bewusst zu werden. Unterstützt werde er nach eigenen Angaben durch seine Mutter und auch die Gespräche mit seinem Stiefvater, welcher als Lifecoach tätig sei, hätten bei ihm zu ei- nem Sinneswandel geführt. Dennoch begünstigen seine unmittelbaren Umstände nach wie vor einen Rückfall in deliktisches Verhalten. Er ist nach wie vor liiert mit D.________, mit welchem er angeblich gewisse Einbruch- und Einschleichdiebstähle gemeinsam begangen hat. Er hat kein Erwerbstein- kommen und wird ohne Ausbildung grosse Mühe haben, eine Anstellung zu finden. Er ist nach wie vor abhängig vom Sozialdienst, wobei ihm diese finanzielle Unterstützung nicht ausgereicht hat und er aus finanziellen Gründen weiterhin deliktisch tätig war. Dies, obwohl er ein Dach über den Kopf hatte und ohne einen Mietzins zu Schulden bei T.________ wohnen konnte. Der Beschuldigte machte u.a. seinen Drogenkonsum für seine schlechte finanzielle Lage verantwortlich. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte seit seinem 11. Lebensjahr Drogenkonsument ist. Da er über keine abge- schlossene Ausbildung verfügt, ist die Gefahr, dass er nach einer Haftentlassung schnell wieder in al- te Strukturen verfällt, gross. Ihm fehlt ein stabiles und geordnetes Umfeld. Seine familiäre Bindung scheint auch nicht genügend eng zu sein, um ihn von weiteren deliktischen Tätigkeiten abzuhalten. Zumindest vermochte sie es bis anhin nicht. So scheint der Beschuldigte nicht genau zu wissen, was seine Mutter arbeitet (vgl. die unterschiedlichen Angaben in der EV vom 6. Januar 2022, EV ZMG vom 8. Februar 2022), noch kennt er die Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters. Das Verhält- nis zu seinem Vater ist zerstritten, seine Schwester sehe er kaum. Zu seinem Stiefvater hatte er ur- sprünglich auch ein schwieriges Verhältnis. Seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2011 lebte er nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Daher kann nicht einfach von einem reibungslosen und kon- fliktfreien Zusammenleben mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nach einer Haftentlassung ausge- gangen werden. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der nach wie vor instabilen aktuellen Wohn- und Einkommenssituation des Beschuldigten, der hohen Anzahl Einbruch- und Einschleichdiebstähle ein hohes Rückfallrisiko gegeben ist. Zudem muss auch wegen der ge- wählten Deliktsorte mit schutzbedürftigen Bewohnern davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte bei einem Rückfall erneut schwere Vergehen oder Verbrechen verübt, welche die Sicher- heit anderer erheblich gefährden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, es werde ihm (zu Unrecht) unterstellt, es müsse damit gerechnet werden, dass er in Zukunft Gewalt anwenden könnte. Dieser Darstellung sei nicht nur klar zu widersprechen, überdies entbehre sie jeglicher ernsthaften Grundlage in den Akten. Selbst wenn der Be- schwerdeführer bereits Werkzeuge bei sich getragen habe oder im Besitz eines Baseballschlägers oder dergleichen gewesen sein sollte, sei zu betonen, dass er bisher keine Konfrontationen oder Auseinandersetzungen eingegangen sei. Die ihm zur Last gelegten Taten bezögen in keiner Weise ein Verhalten ein, das Gewalt gegen Personen miteinschliesse. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auf die abstrakte Konstruktion einer hypothetischen Gefahr. Dies könne jedoch nicht genügen, um den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen. Vielmehr brauche es im Verhal- ten des Beschwerdeführers liegende Hinweise für eine konkrete Gefahr. Solche Hinweise seien vorliegend nicht gegeben, weshalb auch deshalb die erforderliche erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter zu verneinen sei. Sollte die Wiederho- lungsgefahr vom angerufenen Gericht also nicht bereits grundsätzlich mit Blick auf die vorgeworfenen Tatbestände verneint werden, dann sei zusammenfassend noch einmal festzuhalten, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles zeigten, dass vorliegend keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter ernsthaft zu befürch- ten sei. Die Schwelle der notwendigen Schwere der gestützt auf die Rückfallpro- gnose der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu befürchtenden Straftaten werde nicht überschritten, weshalb die Anforderungen an den besonderen Haft- grund der Wiederholungsgefahr nicht erfüllt seien. Damit seien auch die Voraus- setzungen für die Anordnung resp. Fortführung der Untersuchungshaft nicht gege- ben. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und der Beschwerdefüh- rer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer delegierten Eingabe hiergegen geltend, zunächst sei festzuhalten, dass in der Beschwerde das für ein Vorliegen der Wie- derholungsgefahr notwendige Vortatenerfordernis und die ungünstige Rückfallpro- gnose nicht bestritten würden. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und es werde ihm nun erneut eine grosse Zahl von Einbruch- und Einschleich- diebstählen vorgeworfen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich teilweise ge- ständig sei. Das Vortatenerfordernis sei unter diesen Umständen klar gegeben. Auch die ungünstige Rückfallprognose müsse klar bejaht werden. Dem Beschwer- deführer werde eine grosse Zahl von Einbruch- und Einschleichdiebstählen über einen Zeitraum von fast drei Jahren vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren ein unstetes Leben geführt, oft kein festes Domizil gehabt und werde von den Sozialdiensten unterstützt. Obwohl der Beschwerdeführer im Herbst 2021 über eine feste Unterkunft verfüge und um das hängige Verfahren gewusst habe, mehrfach einvernommen worden sei und sich zudem während etwas mehr 5 als einem Monat in Untersuchungshaft befunden habe, sei am 25. November 2021 erneut eine grosse Zahl von Gegenständen (bei ihm) sichergestellt worden, bei de- nen der Verdacht bestehe, dass sie aus Diebstählen stammten. Beim Beschwerde- führer bestehe unter diesen Umständen die grosse Gefahr, dass er bei einer Frei- lassung erneut Einbruch- und Einschleichdiebstähle, auch in bewohnte Gebäude, begehen werde. Zum Vortatenerfordernis und zur ungünstigen Rückfallprognose werde zudem auf die Anträge auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 26. No- vember 2021 und auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 27. Januar 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer begehe immer wieder versuchte und voll- endete Einbruch- und Einschleichdiebstähle in Wohnungen, Hotels und Institutio- nen, welche begleitetes und betreutes Wohnen anböten. Er sei wegen Vergehen gegen das Waffengesetz vorbestraft und im nun hängigen Verfahren müsse ihm erneut eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden, weil er bei seiner Anhaltung am 23. Juli 2020 in S.________(Ort) einen verbotenen Tele- skopschlagstock auf sich getragen habe. Am 25. November 2021 sei zudem u.a. ein Baseballschläger sichergestellt worden. Gemäss den Aussagen des Beschwer- deführers in seiner delegierten Einvernahme vom 6. Januar 2022 hätten sie einmal zwei Stück gehabt, einer davon gehöre ihm. Sie hätten Stress mit früheren Mitbe- wohnern gehabt und wenn diese einmal vor der Türe gestanden wären, wären sie dann mit den Baseballschlägern dagestanden. Schliesslich weist die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass im Rahmen der Briefzensur am 10. Februar 2022 ein Brief an T.________, bei welcher der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung gewohnt hatte, habe zurückgeschickt werden müssen. In diesem Brief habe der Beschwer- deführer T.________ als falsche Ratte bezeichnet und sie aufgefordert, einen TV hervorzurücken, ansonsten werde er Anzeige erstatten und er habe damit gedroht: «Oder kash au U.________ kennelerne kei problem.». Zusammengefasst müsse gestützt auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer T.________, welche ihm ein Dach über dem Kopf geboten habe, bedroht habe, dass er beabsichtige, Personen, mit denen er Stress habe, mit einem Baseball- schläger zu empfangen, und dass er insbesondere trotz früherer Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz am 23. Juli 2020 einen verbote- nen Teleskopschlagstock auf sich getragen habe, geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, er könne bei künftigen Einbruch- oder Ein- schleichdiebstählen, insbesondere bei bewohnten Gebäuden, bei einer Konfronta- tion mit Personen Gewalt anwenden. Das Erfordernis der erheblichen Sicherheits- gefährdung sei damit ebenfalls gegeben. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, ergänzend zu den Aus- führungen in der Beschwerde werde zum besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr angemerkt, dass aus der Replik [recte: delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft] selbst hervorgehe, dass dieser nicht erfüllt sei. So zitiere die Staatsanwaltschaft die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dann eine erhebliche Sicherheitsgefährdung angenommen werden könne, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestünden, dass jemand bei künftigen Vermögensdelikten Ge- walt anwenden könnte. So verhielte es sich insbesondere, wenn eine Person bei früheren Vermögensstraftaten beispielsweise eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt habe (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_54812020 vom 6 6. November 2020 E. 2.3.). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Beispiele würden sich jedoch eben gerade nicht auf frühere, dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Vermögensdelikte beziehen, sondern seien davon unabhängig und die strafrechtliche Relevanz der angegebenen Beispiele höchst fraglich. Betreffend die angebliche Drohung gegenüber T.________ sei festzuhalten, dass der Beschwer- deführer Frau T.________ mit besagtem Schreiben nicht habe bedrohen wollen und nicht bedroht habe. Dass es sich bei der Formulierung um eine Drohung han- deln solle, sei eine reine Interpretation der Staatsanwaltschaft; weder der Be- schwerdeführer selbst noch Frau T.________ hätten sich dazu geäussert oder überhaupt die Möglichkeit zur Äusserung erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht auf Konfrontationen oder Auseinandersetzungen eingegangen, weshalb sich die anderslautenden Unterstel- lungen der Staatsanwaltschaft als abstrakte Konstruktion einer hypothetischen Ge- fahr erwiesen. Eine konkrete Gefahr, er könnte bei allfälligen Vermögensdelikten oder sonst einmal Gewalt anwenden, sei schlicht nicht gegeben. Es falle denn auch auf, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen gewalttätigen Verhaltens aufgefal- len, geschweige denn verurteilt worden wäre. Die Voraussetzungen des besonde- ren Haftgrundes der Wiederholungsgefahr seien damit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch «schwere Verbrechen oder Vergehen» die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Ver- brechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist – unter Vorbehalt be- sonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbre- chen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehan- delt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unter- suchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleu- nigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederho- lungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte be- ziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 6.2 Delikte gegen das Vermögen fallen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicher- heitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 7 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 1B_ 637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beja- hung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2). Bei einer Mehrzahl von Ge- schädigten steht für die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsrelevanz der Scha- den des Einzelnen und nicht die Gesamtsumme im Vordergrund (BGE 146 IV 136 E. 2.9). 6.3 Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwür- digung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensdelikten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädig- ten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein ge- ringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der be- schuldigten Person. Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entschei- den (BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Beson- ders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Exis- tenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann. Selbst beim Ge- meinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht von vornherein aus- geschlossen werden (BGE 146 IV 136 E. 2.7). 6.4 Das Bundesgericht hat jüngst in seinem Urteil 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 seine Kasuistik zu Wiederholungsgefahr bei Einbruchdiebstählen dargelegt (a.a.O. E. 3.5): Im Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 ging es um einen Beschwerdeführer, dem die Bege- hung mehrerer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht erwog, er habe nie eine Waffe mit sich geführt. Der Umstand, dass er zweimal bei Anwesenheit der Geschä- digten in deren Wohnungen eingedrungen sei, zeige nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt an- gewendet hätte und auch nicht, dass er dies in Zukunft tun würde. Wegen eines Gewaltdelikts sei er nicht vorbestraft. Die Deliktssumme sei vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft zeige sodann nicht auf, dass seine Taten auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Ge- schädigte abgezielt hätten. Zwar könne es - wie die Vorinstanz darlege - zutreffen, dass Einbruch- 8 diebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, inwiefern psychosomatische Leiden die Geschädigten ver- gleichbar schwer beeinträchtigt hätten wie ein Gewaltdelikt. Sie halte lediglich abstrakt fest, dass Ein- bruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Das Bundesgericht kam in Anbetracht dessen zum Schluss, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es verneinte die erhebliche Sicherheitsgefährdung und damit Wiederholungsgefahr (E. 4.3.1 ff.). Ebenso entschied das Bundesgericht im Urteil 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020, das einen ähn- lichen Fall betraf. Auch dort ging es um Einbruchdiebstähle [Ergänzung der Kammer: u.a. in ein Fahrzeug sowie eine bewohnte Wohnung]. Das Bundesgericht legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster verfolgt. Die geringfügigen Beträge, die er behändigt habe, stellten für die Geschädigten, so- weit ersichtlich, keinen grossen Schaden dar. Die Vorinstanz nenne sodann keine konkreten Anhalts- punkte, die auf eine künftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuteten (E. 3.5). Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020, bei dem es ebenfalls um Vermögensdelikte ging, be- jahte das Bundesgericht dagegen die erhebliche Sicherheitsgefährdung. Es erwog, es bestünden konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ein Gewaltpotenzial aufweise. Ein Vorfall, der zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Begehung eines Vermögensdelikts stehe, zeige, dass er zu Gewalt neige, wenn er auf Widerstand stosse oder sich die Geschehnisse nicht so entwickelten, wie er sich das vorstelle. Hinzu kämen schwere Drohungen, die er gegenüber seiner ehemaligen Freundin und im Rahmen einer ihm vorgeworfenen Erpressung gegenüber einer weiteren Person ausgesprochen habe. Beim betreffenden Vorfall aus Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020 hatte der Beschwerdeführer seinem Opfer, welches ihn wegen eines Diebstahls zur Rede stellen wollte, im Tram mit der Faust ins Gesicht geschlagen und so zu Fall ge- bracht. Es fand sich ausserdem eine Gefährlichkeitseinschätzung anhand des Screening-Instruments «Ontario Domestic Assault Risk Assessment» (ODARA) in den Akten, welche dem Beschwerdeführer ein Rückfallrisiko von 74% für erneute Intimpartnergewalt attestierte (a.a.O. E. 3.3.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist vorliegend mehrfach wegen Einschleich- und Einbruch- diebstählen vorbestraft und hat auch im vorliegenden Verfahren zahlreiche Diebstähle zwecks Ergänzung seiner Sozialhilfe zugegeben, womit das Vortatener- fordernis erfüllt ist, zumal es sich bei Diebstahl um ein Verbrechen handelt. Seine Legalprognose erscheint unter Verweis auf die wiedergegebene zutreffende vorin- stanzliche Erwägung als sehr ungünstig bzw. negativ. Es ist in diesem Zusammen- hang auf seine anhaltende Delinquenz seit 2018 (gemäss Strafregister erster Dieb- stahl 2015), seine bei sich selbst vermutete Kleptomanie (vgl. seine Einvernahme vom 28. Januar 2022 S. 25 Z. 1184 sowie S. 36 Z. 1271 f.) sowie seine Abhängig- keit von der Sozialhilfe zu verweisen, auch wenn er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Veränderungsmotivation demonstriert und darge- legt hat, er wolle seine Wohn- und Arbeitssituation längerfristig klären und stabili- sieren. 9 7.2 Zu prüfen ist allerdings, ob eine erhebliche Sicherheitsfährdung vom Beschwerde- führer ausgeht, bzw. ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei künfti- gen Delikten Gewalt anwenden könnte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist und ihm im vorliegenden Verfahren auch kein solches vorgeworfen wird. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft führen zu seiner erheblichen Gefährlichkeit allerdings ins Feld, er habe (im Jahr 2020) bei einer Anhaltung einen Teleskopschlagstock bei sich getragen und damit gegen das Waffengesetz verstossen. Gemäss dem diesbezüg- lichen Anzeigerapport vom 20. August 2020 wurde der Beschwerdeführer im Rah- men der Patrouillentätigkeit der Polizei am 23. Juli 2020 um 16:40 Uhr in S.________(Ort) angehalten, insbesondere da er auf der Hand den Schriftzug «ACAB» (Abkürzung Englisch für: Alle Polizisten sind Bastarde) getragen habe. In seinen Effekten sei ca. ein Gramm Marihuana sowie ein Teleskopschlagstock ge- funden worden. Ein Drogenschnelltest habe ein positives Resultat auf Cannabis und Kokain angezeigt. Anlässlich der Einvernahme gleichentags gab der Be- schwerdeführer mehrere Ladendiebstähle (V.________ und W.________; S. 3 Z. 29 ff.) sowie drei Einbruchdiebstähle (X.________: S. 4 Z. 51 ff.; Dönerladen: S. 5 Z. 68 ff.; G.________: S. 6 Z. 88) zu. Der Beschwerdeführer gab die jeweiligen Diebstähle zuweilen ohne zwingende Beweislage zu. Er lebe vom Sozialamt und von Diebstählen (S. 3 Z. 21 ff.). Den Schlagstock habe er zu seinem Eigenschutz, da er recht viel bedroht werde. Er habe ihn seit eineinhalb Wochen in seinem Be- sitz und noch nie eingesetzt (S. 6 Z. 95 ff.). Ein Zusammenhang zwischen den Diebstählen und dem Schlagstock ist weder dem Rapport noch dem Einvernahme- protokoll zu entnehmen. Dasselbe (kein Zusammenhang zu den Diebstählen) gilt für den am temporären Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten Baseballschläger sowie seine angebliche Drohung. Zum Baseballschläger sagte der Beschwerdeführer aus, er habe diesen aus dem Y.________. Sie (er und seine Mitbewohner) hätten noch Stress mit den früheren Mitbewohnern, welche sie rausgeschmissen hätten. Wenn diese einmal vor der Tür gestanden hätten, wären sie mit den Baseballschlägern dagestanden; ausserdem habe sein Mann Baseball spielen wollen (Einvernahme vom 6. Januar 2022 S. 25 Z. 1155). Aus der angeblichen Drohung («Oder kash au U.________ kennelerne kei problem.»), betreffend welche keine Unterlagen einge- reicht wurden, ergeben sich ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine er- hebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, zumal er mitunter mit rechtlichen Schritten (Anzeige) drohte, die zitierte Passage interpretationsbedürftig ist und nicht Gewalt durch den Beschwerdeführer, sondern höchstens durch einen Dritten, angedroht wurde. Mit dem Beschwerdeführer ist ausserdem insbesondere darauf hinzuweisen, dass keiner der vorgebrachten Anhaltspunkte (Schlagstock, Base- ballschläger, mögliche Drohung) im Zusammenhang mit den Einbruch- und Ein- schleichdiebstählen des Beschwerdeführers steht, weshalb daraus ohnehin nicht ohne weiteres auf sein Verhalten bei Diebstählen geschlossen werden kann. Aus den noch widerzugebenden Polizeirapporten geht demgegenüber vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bei Anhaltungen im Zusammenhang mit Diebstählen jeweils Einbruchswerkzeug mit sich geführt – aber nie eine Waffe – und zudem kein gewaltbereites oder konfrontatives Verhalten gezeigt hat. 10 7.3 Weiter begründen Staatsanwaltschaft sowie Vorinstanz die besondere Gefährlich- keit damit, der Beschwerdeführer habe zugegeben, sich neben Geschäftsräumlich- keiten und Schulhäusern auch Zutritt in zwei Hotels (E.________, F.________(Ort); G.________, H.________(Ort)), in Institutionen, die begleitetes und betreutes Wohnen anböten (I.________, F.________(Ort); J.________; K.________) und Wohnungen (zum Nachteil von L.________, M.________ und N.________ sowie O.________ und P.________) verschafft zu haben. Von den genannten Vorkomm- nissen ereignete sich das jüngste zwischen dem 21. Juni 2020 20:00 Uhr und dem 22. Juni 2020 um 08:00 Uhr im G.________, H.________(Ort). Der Beschwerde- führer gab am 4. August 2020 zu, in der genannten Nacht ins Hotel eingebrochen zu sein und sich zur Hotelrezeption begeben zu haben, dann aber unvermittelt und unentdeckt wieder verschwunden zu sein. Der Hotelbesitzer bemerkte die Beschä- digung an der Tür erst auf Nachfrage der Polizei. Gemäss dem Anzeigerapport vom 27. Mai 2020 drang der Beschwerdeführer bzw. die unbekannte Täterschaft weiter in der Zeit vom 20. Mai 2020 ca. 20:00 Uhr bis 21. Mai 2020 ca. 06:45 Uhr in die (bewohnte) K.________ ein. Er brach die Tür der Werkstatt und dort den Schlüsselsafe sowie einen Schrank auf und entwendete Schlüssel, Geld, Schutz- masken sowie ein Distanzmessgerät. Mittels der Schlüssel verschaffte er sich Zu- tritt zu Restaurant, Verkaufsläden, Büroräumlichkeiten sowie Gärtnereihaus. Er be- gegnete dabei niemanden und verschwand wieder unerkannt. Gemäss Deliktsblatt vom 24. April 2020 drang weiter eine unbekannte Täterschaft bzw. der Beschwer- deführer in der Zeit zwischen dem 22. April 2020 um 19:30 Uhr bis am 23. April 2020 um 6:00 Uhr durch die unverschlossene Hauseingangstüre in die Wohnung von O.________ und P.________ ein, stahl ab einem Möbel eine Damentasche, ein Portemonnaie sowie einen Schlüsselbund und verliess die Wohnung unbemerkt wieder. Am 25. Dezember 2019 um ca. 02:15 Uhr brach der Beschwerdeführer bzw. eine unbekannte Täterschaft gemäss dem Deliktsblatt vom 14. Februar 2020 über die Garage via Treppenhaus ins 1. OG und so in die unverschlossene Woh- nung von M.________ und N.________ ein, entwendete mehrere Gegenstände aus dem Eingangsbereich der Wohnung und entfernte sich unerkannt wieder. Gemäss dem Deliktsblatt vom 29. November 2019 stahl der Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zwischen 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr aus dem unverschlossenen Mercedes-Benz von L.________ diverse Schlüssel (bestritten: einen Reisepass). Er wurde dabei nicht erwischt; von einer Wohnung wird entgegen den Ausführun- gen im Haftantrag nichts erwähnt. Am 2. November 2019 drang der Beschwerde- führer gemäss Anzeigerapporten vom 12. November 2019 und vom 16. Dezember 2019 ins E.________ F.________(Ort) ein und entwendete dort nachts den Schlüsselsafe inkl. mehrere Schlüssel. Er blieb dabei unentdeckt und floh uner- kannt. Gleichentags zwischen ca. 19:20 Uhr und ca. 21:00 Uhr drang er ausserdem gemäss Deliktsblatt vom 9. Januar 2020 in die I.________ in F.________(Ort) ein. Er brach mittels Schraubenzieher einen Schlüsselsafe auf und behändigte so den Zutrittsbadge zur Liegenschaft. Im Gebäudeinnern brach er einen weiteren Schlüs- selkasten auf und stahl so weitere Passepartout- und Fahrzeugschlüssel. Im An- schluss entwischte er unerkannt. Im Zeitraum zwischen dem 9. Februar 2019 und 13. Oktober 2019 riss der Beschwerdeführer im J.________ gemäss Deliktsblatt vom 7. Januar 2020 dreimal den Schlüsselkasten ab und betrat so mindestens 20 11 Mal den J.________. Es bestehen auch hier keine Hinweise für die Begegnung mit einer Person oder gar Gewalt. Weder dem Sammelrapport vom 12. März 2020 noch demjenigen vom 6. Juli 2021 ist ein Hinweis auf ein gewaltbereites oder auch nur konfrontatives Verhalten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Betreffend das Zusammentreffen mit einem Hausbewohner anlässlich des Einbruchs am 18. Sep- tember 2021 in drei Kellerabteile in R.________ (Ort), wo der Beschwerdeführer von einer Person gefragt wurde, was er dort mache, sagte er dieser, er «chille» hier und verliess darauf mit dieser das Gebäude (Einvernahme vom 28. Januar 2022 S. 11 Z. 459 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2022 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer aufgrund des an seinem Domizil gefunden De- liktsguts zumindest im Verdacht steht, am 20. Juli 2021 erneut in eine Wohnung eingeschlichen zu sein (S. 5 Z. 162 ff.). Anhand der Akten ist allerdings unklar, ob dieser Diebstahl ihm oder nicht doch allenfalls D.________ allein zuzurechnen ist und ob sich daraus eine Gefährdung ergibt. Aus den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einschleich- und Einbruch- diebstählen muss bei näherer Betrachtung das Fazit gezogen werden, dass diese im Wesentlichen über zwei Jahre her sind und dass dabei soweit ersichtlich keine Personen angetroffen wurden. Die vorgeworfenen Einschleich- bzw. Einbruchs- diebstähle bezogen sich jeweils schwergewichtig auf den unbewohnten Teil und fanden zu Randzeiten statt; das Vorgehen des Beschwerdeführers war auch au- genscheinlich darauf ausgerichtet, niemandem zu begegnen. Zu diesem Ergebnis führt auch der Umstand, dass sich trotz der zweifellos zahlreichen Einschleich- so- wie Einbruchdiebstähle des Beschwerdeführers kaum Hinweise auf Begegnungen mit Geschädigten und kein einziger Hinweis auf eine gewalttätige Auseinanderset- zung im Zusammenhang mit einem Diebstahl findet. Die grosse Anzahl der Bege- hungen ohne gewalttätige Zwischenfälle ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anhaltspunkt, welcher gegen eine erhebliche Sicherheitsge- fährdung durch den Beschwerdeführer bei der Begehung von Vermögensdelikten spricht. 7.4 Den Akten kann alsdann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahmen stets defensiv und mitunter ruhig verhielt. Er rannte namentlich bei seiner vorläufigen Festnahme am 15. November 2019 davon, wi- dersetzte sich danach der Fesselung allerdings nicht (Festnahmeprotokoll vom 16. November 2019). Bei seiner Festnahme am 6. Mai 2021 rannte er ebenfalls von der Polizei davon, konnte aber angehalten werden (Festnahmeprotokoll vom 6. Mai 2021). Er trug bei beiden Festnahmen Einbruchsutensilien (Schraubenzieher oder Werkzeug) bei sich, aber keine Waffe. Anlässlich seiner Festnahme am 25. No- vember 2021 verhielt er sich ruhig und schlief die meiste Zeit. Betreffend Abhän- gigkeiten wurde THC- und Kokainsucht angegeben (Festnahmeprotokoll vom 25. Mai 2021). Auch den Rapporten betreffend seine weiteren Begegnungen mit der Polizei ist kein Hinweis auf ein gewaltbereites Verhalten zu entnehmen. 7.5 Aus den geschilderten Ereignissen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Ge- waltbereitschaft des Beschwerdeführers und mit Blick auf die zahlreichen Zusam- mentreffen des Beschwerdeführers mit der Polizei ohne einen gewalttätigen Zwi- schenfall erscheint auch dieser Umstand als Anhaltspunkt, welcher gegen eine Si- 12 cherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer spricht. Aus dem gelegentlichen Konsum von Kokain sowie seinem stetigen Marihuanakonsum geht vor diesem Hintergrund mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gewaltsteigernde Wirkung beim Beschwerdeführer ebenfalls keine erhebliche Sicherheitsgefährdung hervor. 7.6 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz machen zu Recht nicht geltend, dass sich aus dem finanziellen Aspekt der Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Sicherheitsgefährdung der Geschädigten ergeben könnte. Er sucht sich namentlich nicht gezielt schwache Oper aus. Die Gesamtdelikts- bzw. schadenssumme lässt sich den Akten nicht ohne weitere entnehmen, es bestehen allerdings Hinweise darauf, dass zumindest die Schadenssumme im sechsstelligen Bereich liegen dürf- te (vgl. etwa den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. März 2020). Aufgrund der Art und Weise der Begehungen (hauptsächlich Ausräumen von be- trieblich genutzten Räumlichkeiten sowie Kellern) resultiert aus den jeweiligen Ein- zelbegehungen regelmässig eine Delikts- bzw. Schadenssumme von mehreren hundert bis zu wenigen tausend Franken. Daraus ergibt sich für den einzelnen Be- trieb bzw. die einzelne Person kein finanzieller Schaden, welcher mit einem Delikt gegen Leib und Leben vergleichbar wäre. Das Bundesgericht hat im Übrigen be- reits eingeräumt, dass Einbruch- und Einschleichdiebstähle in bewohnte Wohnun- gen physisch belastend sein können, eine konkrete psychosomatische Schädigung allerdings konkret aufgezeigt werden müsste, was die Staatsanwaltschaft vorlie- gend nicht getan hat. Das Bundesgericht hat auch bereits mehrfach dargelegt, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Wiederholungs- gefahr konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Beschul- digten nicht zu ersetzen vermögen. Auch eine massgebliche Intensivierung der De- linquenz des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Verhaftung kann nicht erblickt werden. Anderweitige konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdefüh- rer aufgrund der Möglichkeit weiterer Vermögensdelikte eine erhöhte Sicherheits- gefährdung ausgehen könnte, sind nicht ersichtlich. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als unrechtmässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer umgehend freizulassen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 8.2 Die amtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge- richt und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die aus- zurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 8. Februar 2022 (ARR 227) wird aufgehoben. Der Be- schwerdeführer ist unverzüglich durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amt- liche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben; vorab per Fax) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Thun (nur per Fax) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin Z.________ (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax) Bern, 14. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14