2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden im Umfang von CHF 1'200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Umfang von CHF 800.00 trägt sie der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.