Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, vollumfänglich von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.