Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende teilweise obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde von ihr denn auch nicht beantragt. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.