7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von 1'200.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 800.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.