Vor diesem Hintergrund scheint es nicht möglich, eine der Aussagen als grundsätzlich glaubhafter zu beurteilen. Eine Verurteilung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12 September 2016 E. 2.3). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.