Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin an der gleichen Strasse wohnen und der Beschuldigte auf die Benützung dieser Strasse angewiesen ist. Seine Ausführungen zum Fahrverhalten («Portemonnaie vergessen, deshalb in kurzer Zeit hin- und zurückgefahren») erscheinen plausibel und können nicht widerlegt werden. Allenfalls hätten seine Angaben, wonach er beim Bahnhof eine Pizza habe holen wollen (vgl. Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 37 f..), beim entsprechenden Pizzarestaurant überprüft werden können.