Mit Blick auf die geschilderte Häufigkeit und den langen Zeitraum der tätlichen Übergriffe, welche teilweise auch Verletzungen und Schmerzen hinterlassen haben sollen, liegen auch konkrete Anhaltspunkte auf psychisches Leid vor. Eine Einstellung mit der Begründung, es liegen verjährte Tätlichkeiten vor, kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Es hat eine Aussagewürdigung sowie gegebenenfalls eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten stattzufinden bevor über den weiteren Gang des Verfahrens (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage) entschieden wird.