Auch wenn diese Verletzungen nicht mehr objektiviert werden können, ist ausgehend von ihren grundsätzlich glaubhaften Aussagen nicht offensichtlich von Tätlichkeiten auszugehen, zumal auch eine psychische Beeinträchtigung für die Tatbestandsverwirklichung der einfachen Körperverletzung ausreichen kann (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.4). Mit Blick auf die geschilderte Häufigkeit und den langen Zeitraum der tätlichen Übergriffe, welche teilweise auch Verletzungen und Schmerzen hinterlassen haben sollen, liegen auch konkrete Anhaltspunkte auf psychisches Leid vor.