Jedoch deuten ihre Aussagen, wonach der Arm angeschwollen gewesen sei und sie wegen des verletzten Fusses nicht richtig habe gehen können, darauf hin, dass es mehr als nur leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen waren. Auch wenn diese Verletzungen nicht mehr objektiviert werden können, ist ausgehend von ihren grundsätzlich glaubhaften Aussagen nicht offensichtlich von Tätlichkeiten auszugehen, zumal auch eine psychische Beeinträchtigung für die Tatbestandsverwirklichung der einfachen Körperverletzung ausreichen kann (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.4).