Zudem habe er ihr einmal die Hand verdreht (Z. 272 ff.). 5.4 Diese von der Beschwerdeführerin geschilderten Handlungen und Verletzungen (blaue Flecken, angeschwollener Arm, blutender Finger, Schmerzen am Fuss) reichen mit Blick auf die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung und Lehre aus, um 8 genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Körperverletzung zu begründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Quetschungen und Prellungen, vereinzelt um Verstauchungen handelte (Arm und Hand verdreht), verursacht durch Stossen/Drücken/Halten.