Es liegen auch keine objektiven Beweismittel vor. Insofern ist anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine einfache Körperverletzung vorliegen. Auf Frage ihres Anwalts nach einer detaillierteren Schilderung der Tätlichkeiten gab die Beschwerdeführerin an, der Beschuldigte habe sie gepackt, zu Boden gestossen, so dass sie immer Verletzungen gehabt habe, zum Bsp. am Fuss, weshalb sie nicht richtig habe gehen können. Er habe sie gepackt, gestossen. Einmal habe er ihr auch den Arm verdreht, welcher dann angeschwollen sei (Z. 174 ff.).