Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung ausgeführt, konnten auch die befragten Auskunftspersonen keine sachdienlichen Hinweise machen. Jedenfalls gaben sie an, keine Drohungen oder körperliche Übergriffe mitbekommen zu haben. Die von den Auskunftspersonen wahrgenommene Auseinandersetzung macht weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschuldigten überzeugender, da beide angaben, es sei je vom anderen zu Übergriffen gekommen. Es liegen auch keine objektiven Beweismittel vor.