126 N 5). Mit Blick auf die schwierige Abgrenzung und den Ermessensspielraum des Richters muss es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Handlungen und Verletzungen offensichtlich um Tätlichkeiten handeln, damit eine staatsanwaltliche Einstellung wegen Verjährung in Frage kommt. 5.3 Der Beschuldigte bestreitet die körperlichen Übergriffe und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn angegriffen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung ausgeführt, konnten auch die befragten Auskunftspersonen keine sachdienlichen Hinweise machen.