Die Abgrenzung der beiden Tatbestände erweist sich insbesondere bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen als schwierig. Sie hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020