Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und damit eine Übertretung ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder Gesundheit bewirkt (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a S. 15 ff.; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung der beiden Tatbestände erweist sich insbesondere bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen als schwierig.