Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Handlungen zweifelsohne um Tätlichkeiten und damit Übertretungen handle. Es liege noch keine nachweisebare Schädigung an Körper oder Gesundheit vor, weshalb das Verfahren wegen Eintritt der Verjährung eingestellt wurde. 5.2 Eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und damit ein Vergehen liegt vor bei Handlungen, die eine andere als schwere Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art.