Beide Auskunftspersonen bestätigen einmal eine Auseinandersetzung gehört zu haben, gaben aber an, nie körperliche Übergriffe oder Drohungen mitbekommen zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen in diesem Zusammenhang weiter Aufschluss geben könnten. 5. Ad Tätlichkeiten 5.1 Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Handlungen zweifelsohne um Tätlichkeiten und damit Übertretungen handle.