Die Beschwerdeführerin gab zwar an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, weil er in anderen Situationen gewalttätig geworden ist. Insgesamt reichen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als hinreichendes Fundament für eine Anklage wegen Vergewaltigung aus. Ein Schuldspruch ist unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung betreffend Vergewaltigung zu Recht erfolgt ist. Die Einvernahmen der Nachbarn haben in dieser Hinsicht keinen Aufschluss ergeben. Beide Auskunftspersonen bestätigen einmal eine Auseinandersetzung gehört zu haben, gaben aber an, nie körperliche Übergriffe oder Drohungen mitbekommen zu haben.