Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt: «hör uf, ig wots nid ä so», was aber kein generelles Nein im Sinne eines Aufhörens mit dem Geschlechtsverkehr beinhaltet, sondern einzig eine Ablehnung in Bezug auf die konkrete Position, wobei ohnehin unklar ist, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe sich über ihren Widerstand hinweggesetzt oder einfach nicht auf ihre Wünsche/Gefühle Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, weil er in anderen Situationen gewalttätig geworden ist.