beziehen muss und damit das Ausprobieren von neuen Positionen beim Geschlechtsverkehr betrifft. Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt: «hör uf, ig wots nid ä so», was aber kein generelles Nein im Sinne eines Aufhörens mit dem Geschlechtsverkehr beinhaltet, sondern einzig eine Ablehnung in Bezug auf die konkrete Position, wobei ohnehin unklar ist, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe sich über ihren Widerstand hinweggesetzt oder einfach nicht auf ihre Wünsche/Gefühle Rücksicht genommen.