verstehen gegeben habe, dass er aufhören solle. Der Anwalt fragte nach, ob sie die Fragen richtig verstanden habe. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin: «Ich habe ihm dies gesagt. Er hat es schon mitbekommen. Aber es war ihm egal, was ich sagte oder wünschte. Er ging gar nicht darauf ein. Vielleicht habe ich mich falsch geäussert.» (Z. 369 ff.). Auch im Kontext mit der Frage des Anwalts ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit «dies» gemeint hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Nachfrage des Anwalts wohl auf die Frage und Antwort in Z. 352 ff.