Zudem fehlen vor diesem Hintergrund konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschuldigten die Willensbekundung unmissverständlich kundgetan wurde. Solches ergibt sich auch nicht aus den vorherigen Aussagen, welche eher darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin zwar keinen Geschlechtsverkehr wollte, aber grundsätzlich keinen (erkennbaren) Widerstand leistete.