Die verschiedenen mit der Replik eingereichten Arztberichte stützen sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und enthalten keine ärztlichen Wahrnehmungen betreffend den Deliktszeitraum. Allgemein handelt es sich einzig um Berichte, die den Zeitraum nach der Anzeige betreffen, weshalb daraus grundsätzlich nichts für die Zeit von 2014 bis 2017 abgeleitet werden kann. Aus den Berichten geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende 2014 auf dem Notfall des Spitals in F.________(Ort) wegen einer manischen Episode konsiliarisch beurteilt wurde. Es wurde die Diagnose einer Manie ohne psychotische Symptome gestellt.