Weiter führte sie im besagten Bericht aus, die Vergewaltigung im Dezember 2014 sei am brutalsten gewesen (Mund zugehalten, mit Kraft überwältigt), erwähnt diesen Vorfall in der Einvernahme aber nicht bzw. nimmt sie zwar Bezug auf einen Vorfall im Jahr 2014, schildert diesen aber anders und in einem anderen Kontext (Z. 90 ff.). Die verschiedenen mit der Replik eingereichten Arztberichte stützen sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und enthalten keine ärztlichen Wahrnehmungen betreffend den Deliktszeitraum.