5 dazu bereit gewesen (vgl. Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 16. März 2022, S. 2, Beilage zu Replik), was eine plausible Erklärung für das Aussageverhalten sein kann. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin in den zusammen mit ihrer Replik eingereichten selbst verfassten Berichten etwas ausführlicher zur angeblichen Gewalt und den Vergewaltigungen. Allerdings decken sich ihre Angaben in diesen Berichten nicht mit ihren Aussagen anlässlich ihrer Einvernahmen.