Weiter enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig Details und diese sind oftmals erst durch konkrete Nachfragen und vornehmlich erst in der dritten von drei Einvernahmen entstanden. Objektive Beweismittel fehlen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, über das Erlebte zu sprechen, und sei erst dank Unterstützung von Psychotherapeuten, ihrem Hausarzt und ihrem Umfeld