4.4 Zu prüfen ist daher, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind und ob sich daraus Hinweise auf eine Vergewaltigung ergeben, welche einen Schuldspruch wahrscheinlich erscheinen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass die angeblichen Vorfälle teilweise schon lange zurückliegen und es zwischendurch auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist, was die Einordnung und Beurteilung der tatrelevanten Vorfälle schwierig macht. Weiter enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig Details und diese sind oftmals erst durch konkrete Nachfragen und vornehmlich erst in der dritten von drei Einvernahmen entstanden.