Er verstehe nicht, weshalb sie ihn überhaupt geheiratet habe (Z. 218 ff.). Ohne Konfrontation des Beschuldigten mit den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich zu beurteilen, wessen Aussagen überzeugender sind. Jedenfalls scheint aber klar, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. 4.4 Zu prüfen ist daher, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind und ob sich daraus Hinweise auf eine Vergewaltigung ergeben, welche einen Schuldspruch wahrscheinlich erscheinen lassen.