Er sei nicht darauf eingegangen. Vielleicht habe sie sich falsch geäussert (Z. 369 ff.). Im Rahmen ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beilagen ein, u.a. mehrere selbst verfasste Berichte, in denen sie sich zu der angeblichen Gewalt und den Vergewaltigungen äusserte. 4.3 Der Beschuldigte wurde zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. August 2017 im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Vorverfahren wegen Drohung wurde er einzig gefragt, ob er sexuelle Gewalt gegen seine Frau ausübe.