Sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Z. 248 ff.). Auf Frage ihres Anwalts, wonach sie dem Beschuldigten klar gesagt habe: «he hör uf, es duet weh», gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gesagt: «hör uf, ig wots nid ä so» (Z. 352 ff.). Sie bejahte die konkrete Nachfrage ihres Anwalts, ob der Beschuldigte sie an den Oberarmen gepackt und sie zu sich umgedreht habe, wenn sie keinen Sex gewollt hatte, mit ja (Z. 357 ff.). Sie habe es dem Beschuldigten schon gesagt (dass er aufhören solle). Er habe dies mitbekommen, aber es sei ihm egal gewesen, was sie gesagt oder gewünscht habe. Er sei nicht darauf eingegangen.