Nach Vorlesen des Straftatbestandes der Vergewaltigung und Nachfrage, ob sie vergewaltigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an: «Vergewaltigung nid, nei» (Z. 231 ff.). Sie habe sich bei der Polizei zur Frage, ob sie seitens des Beschuldigten Opfer von Gewalt worden sei, nicht äussern wollen, weil sie damals nicht darüber habe sprechen können. Sie habe es nur ihrer Ärztin, Frau D.________, anvertraut. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Z. 248 ff.).