Sie habe ihm 4 einfach nein gesagt, aber sich nicht aktiv gegen ihn gewehrt (Z. 206 ff.). Es sei vorgekommen, dass er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Dies sei aber nicht während des Geschlechtsverkehrs gewesen, sondern einfach während ihrer Beziehung. Dadurch habe sie Angst vor ihm gehabt (Z. 213 ff.). Nach Vorlesen des Straftatbestandes der Vergewaltigung und Nachfrage, ob sie vergewaltigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an: «Vergewaltigung nid, nei» (Z. 231 ff.).